Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Untis GmbH 
für Unternehmer und Bildungseinrichtungen 
(Stand 1. Jänner 2015)

1. GELTUNGSBEREICH

1.1.

Für den Geschäftsverkehr der Untis GmbH, A-2000 Stockerau, Belvederegasse 11, FN 196828d des Landesgerichtes Korneuburg (nachstehend kurz „G&P“ genannt), mit Unternehmern im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (BGBl. 1979/140 in der jeweils geltenden Fassung), welche nachfolgend „Vertragspartner“genannt werden, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend kurz „AGB“ genannt).

1.2.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr von G&P mit Vertragspartnern gemäß Punkt 1.1., sofern diese nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung (Rahmen-vereinbarung) mit G&P abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sämtliche Vertragspartner stimmen zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch sie im Zweifel von diesen, den vorliegenden AGB von G&P auszugehen ist, auch wenn die AGB des Vertragspartners durch G&P unwidersprochen bleiben.

1.3.

Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von G&P ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Vertragserfüllungshandlungen durch G&P gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

1.4.

Sollten die vorliegenden AGB der Fa. G&P geändert werden, wird G&P sämtliche Vertragspartner über die vorgenommenen Änderungen informieren und die neue Fassung der AGB auf der Website www.grupet.at bzw. der jeweils aktuellen Homepage von G&P als Download bereitstellen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen 2 (zwei) Wochen ab Erhalt der Mitteilung über die Änderung der AGB schriftlich widerspricht.

Auf dieses Widerspruchsrecht werden sämtliche Vertragspartner in der Mitteilung über die erfolgte Änderung der AGB ausdrücklich hingewiesen werden. Diese AGB bzw. die jeweils letzte gültige Fassung können zusätzlich jederzeit am Firmensitz von G&P schriftlich angefordert oder über die Website www.grupet.at bzw. der jeweils aktuellen Homepage von G&P abgerufen werden.

1.5.

Ergänzend wird ausdrücklich auf die Bestimmungen in den jeweils gültigen Preislisten von G&P ebenso wie auf die den Produkten angeschlossenen Lizenzbedingungen, welche zusätzlich einen integrierten Vertragsbestandteil zu den jeweils abzuschließenden Verträgen bilden, verwiesen.


2. ANGEBOTE und VERTRAGSABSCHLUSS, KOSTENVORANSCHLAG

2.1.

Angebote, Kostenvoranschläge und Verkaufsunterlagen von G&P, wie u.a. sämtliche Preislisten, sind frei bleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Erklärungen und/oder Angebote eines Vertragspartners und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen oder fernschriftlichen (per Email oder Telefax) Bestätigung durch G&P. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden; dies alles zu Angeboten, Annahmeerklärungen, sonstigen Erklärungen und bereits erfolgten Vertragsabschlüssen. Die Übersendung von Prospekten oder Preislisten durch G&P enthält keinerlei Vertragserklärung und verpflichtet G&P insbesondere nicht zur Lieferung oder Leistung.

2.2.

Sachlich gerechtfertigte und/oder geringfügige und/oder dem Vertragspartner zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten oder sonstigen Leistungsbeschreibungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben ausdrücklich vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen G&P hergeleitet werden können.

2.3.

G&P ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die aufzeigen, dass der Vertragspartner nicht kreditwürdig ist oder die Zahlung des Kaufpreises gefährdet wird bzw. ist.

2.4.

Ein Kostenvoranschlag wird von G&P nach bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. G&P verpflichtet sich in diesem Zusammenhang jedoch, längstens binnen 14 Tagen ab Einlangen der Annahmeerklärung zu einem von G&P fehlerhaft erstellten Offert, allfällige Fehler dem Vertragspartner bekannt zu geben und das Offert richtig zu stellen. Der Vertragspartner kann in der Folge auf Basis des von G&P korrigierten Offerts neuerlich entscheiden, ob er zu diesen korrigierten Konditionen einen Vertrag mit G&P abschließen möchte oder nicht. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen durch G&P ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – grundsätzlich unentgeltlich.


2.5.

Sofern mit dem Vertragspartner im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, kann G&P Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung stellen.


3. LEISTUNGSUMFANG

3.1.

G&P entwickelt Softwareprodukte, welche stets dem Stand der Technik angepasst bzw. in Ansehung des technischen Fortschritts fortlaufend weiterentwickelt werden. Im Zusammenhang damit bietet G&P seinen Vertragspartnern in regelmäßigen Abständen entsprechende Schulungen an.

3.2.

Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch G&P erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach Wahl von G&P am Standort des Computersystems oder in den Räumlichkeiten des Vertragspartners innerhalb der normalen Arbeitszeit von G&P. Erfolgt auf Wunsch des Vertragspartners die Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. G&P ist berechtigt, sich zur Erbringung seiner Leistungen oder zur Erfüllung seiner Obliegenheiten Dritter zu bedienen, für deren Verhalten G&P wie für sein eigenes einzustehen hat.

3.3.

G&P verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang zu erfüllen, sofern nicht Umstände, welche durch G&P nicht beeinflusst werden können, dagegen sprechen. Sofern die Erbringung von Leistungen durch G&P von der Mitwirkung des Vertragspartners abhängt, sind solche Leistungen nur dann zu erbringen, wenn der Vertragspartner seinen Pflichten oder Obliegenheiten nachgekommen und mit der Erfüllung seiner Pflichten nicht in Verzug ist.


4. PREISE und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1.

Sämtliche Preise sind, soweit von G&P nicht ausdrücklich anders angemerkt wird, in Euro und als Nettopreise angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird daher stets zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt, sofern nicht ein von der Umsatzsteuer befreites Geschäft vorliegt. Allfällige Vertrags- oder sonstige Gebühren sind stets vom Vertragspartner zu bezahlen.

4.2.

Es gilt stets die jeweils aktuell gültige Preisliste von G&P. Diese Preisliste gilt jeweils bis auf Widerruf bzw. Bekanntgabe einer neuen aktuellen Preisliste an den jeweiligen Vertragspartner.

4.3.

Dienstleistungen einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter von Vertragspartnern werden gemäß der jeweils geltenden Dienstleistungspreisliste verrechnet. Entsprechende Dienstleistungen werden von G&P grundsätzlich nur zu den nachstehenden Support-Zeiten erbracht: Montag bis Donnerstag, 9.00 bis 16.00 Uhr und Freitag, 9.00 bis 13.00 Uhr. In Ausnahmefällen können andere Zeiten vereinbart werden. In diesen Fällen sind die von G&P entsprechend verrechneten Zuschläge im Einzelnen auszuhandeln. In Durchführung eines Dienstleistungsauftrages anfallende Reisekosten und Spesen sind grundsätzlich vom Vertragspartner neben dem vereinbarten Preis zu tragen, es sei denn, dass mit G&P im Einzelnen anderes vereinbart wurde.

4.4.

Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht G&P das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Software oder sonstige Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

4.5.

Sämtliche Software und Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von G&P.


5. LIEFERUNG und LEISTUNGEN

5.1.

G&P ist bestrebt, stets die vereinbarten Termine der Erfüllung bzw. Lieferung möglichst genau einzuhalten. Sollte G&P mit einer Lieferung mehr als 6 Wochen in Verzug geraten, kann der Vertragspartner nach einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist (von mindestens 3 Wochen) unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist für leichte Fahrlässigkeit (beweispflichtig hierfür ist der Vertragspartner von G&P) – mit Ausnahme von Personenschäden sowie mit Ausnahme für Schäden an in Bearbeitung oder Verwahrung genommenen Sachen – ausgeschlossen; im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, max. jedoch 5 % des Lieferwertes, begrenzt.

5.2.

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Vertragspartner zu den von G&P angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten, Anlagen und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang nachkommt.

5.3.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder zur Verfügung gestellte Unterlagen des Vertragspartners entstehen, sind von G&P nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von G&P führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.

5.4.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Systeme umfassen, ist G&P berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.


6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1.

Die von G&P gelegten Rechnungen (inkl. allfälliger Umsatzsteuer) sind, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, spätestens drei Wochen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. G&P behält sich vor, Vertragspartner nur gegen Vorauszahlung zu beliefern.

6.2.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist G&P berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung gesondert Rechnung zu legen.

6.3.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch G&P. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt G&P, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit in Zusammenhang stehende Kosten sowie einen allfälligen Gewinnentgang hat in diesem Fall der Vertragspartner zu tragen.

6.4.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 8 % p.a. über dem jeweils geltenden Basis- zinssatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet. G&P behält sich vor, bei Zahlungsverzug eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,-- pro Mahnung in Rechnung zu stellen. Schreitet ein Inkassobüro ein, so hat der Vertragspartner die angemessenen Kosten der Intervention, im Fall anwaltlichen Einschreitens die tarifmäßigen Vertretungskosten des Rechtsvertreters zu ersetzen.

Gegen Ansprüche bzw. Forderungen von G&P kann der Vertragspartner nur mit gerichtlich festgestellten oder von G&P ausdrücklich schriftlich anerkannten Forderungen aufrechnen. Eine darüber hinausgehende Aufrechnung gegen Ansprüche von G&P mit allfälligen Gegenforderungen des Vertragspartners – welcher Art auch immer – ist ausdrücklich ausgeschlossen.


7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1.

G&P gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Beide Parteien sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwarefehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

7.2.

G&P gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in den von G&P kommunizierten Produkt-informationen und Handbüchern grundsätzlich allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation oder in einem Handbuch stellen aber keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.

Insbesondere in den Produktinformationen oder Handbüchern enthaltene Abbildungen (wie Screenshots oä.) oder auch Beschreibungen können vom tatsächlichen Erscheinungsbild der jeweils aktuellsten Version einer Software geringfügig abweichen. Insoweit dadurch die Funktionalität des Programms nicht beeinträchtigt ist, können daraus keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

Eine Zusicherung von bestimmten Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von G&P gegenüber dem Vertragspartner ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. G&P übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in jeder Kombination mit anderen Produkten fehlerfrei zusammenarbeiten.

7.3.

Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel auf, so sind diese vom Vertragspartner unverzüglich, sohin binnen 7 Tagen, in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbehebung zweckdienlichen Informationen schriftlich an G&P zu melden.

7.4.

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn die Software vom Vertragspartner oder einem von ihm beauftragten Dritten nicht korrekt installiert wurde oder wenn ohne entsprechendes schriftliches Einverständnis von G&P der Vertragspartner selbst oder ein nicht von G&P ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gespeicherten Daten mit einem Drittprogramm (eine nicht von G&P hergestellte Software) Softwareänderungen durchführt, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

7.5.

Selbst bei der Benützung von sorgfältig und ordnungsgemäß installierter Software kann es trotzdem zu Problemen kommen, welche nicht vorhersehbar sind. Treten derartige, nicht vorhersehbare Probleme mit bzw. Fehler an Software von G&P auf, wird auf diese je nach Schwere des Mangels reagiert, wie folgt:

Für den Fall des Auftretens schwerer Mängel, das sind solche, die betriebsverhindernd sind, also wesentliche Funktionen des Programms wegen des Mangels also überhaupt nicht zur Verfügung stehen, verpflichtet sich G&P, unverzüglich mit der Mangelbehebung nach entsprechender schriftlicher Mängelrüge durch den Kunden zu beginnen. Für den Fall des Auftretens derart schwerer Mängel gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe als vereinbart.

Für den Fall des Auftretens mittlerer Mängel, das sind solche, die eine starke Beein-trächtigung der Funktionalität des Programms bewirken, aber die Ausführung wesentlicher Funktionen nicht verhindern, verpflichtet sich G&P, längstens binnen 6 Monaten mit der Mangelbehebung nach entsprechender Anzeige durch den Kunden zu beginnen. Für den Fall des Auftretens mittlerer Mängel gilt eine Gewährleistungsfrist von 18 Monaten ab Übergabe als vereinbart.

Für den Fall des Auftretens leichter Mängel, das sind solche, die die Funktionalität des Programms nur geringfügig oder überhaupt nicht beeinträchtigen, sodass das Programm grundsätzlich in all seinen vorgesehenen Funktionen zur Verfügung steht, ist G&P nicht zur Mängelbehebung verpflichtet. Für derart geringfügige Mängel wird jegliche Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen.

Softwarefehler werden von G&P vorrangig bzw. nach Möglichkeit mittels eines Updates behoben, welches sämtlichen betroffenen Vertragspartnern kostenlos zur Verfügung gestellt wird; dies gilt insbesondere dann, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe der Software an den Vertragspartner aufgetreten und gegenüber G&P gerügt worden ist.

7.6.

Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

7.7.

Im Gewährleistungsfall kommt G&P die Wahl zwischen Verbesserung, Austausch oder Wandlung zu. Falls G&P Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt, entweder die Rückgängig-machung des Vertrages oder eine angemessene Preisminderung zu verlangen. Verbesserungs- bzw. Mängelbehebungsarbeiten erfolgen entweder in der Niederlassung von G&P, beim jeweiligen Hersteller oder bei einem zu benennenden Dritten, wobei G&P diesbezüglich die Wahl zukommt.

7.8.

Gewährleistungsansprüche gegen G&P stehen ausschließlich dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar oder sonst übertragbar.


8. SUPPORT

Beim Kauf eines Softwareprodukts von G&P erwirbt jeder Vertragspartner für ein Jahr (beginnend mit dem Tag des Erwerbs) Unterstützung von G&P beim Einsatz dieser Software, wie folgt: G&P unterhält zu den bereits unter 4.3. erwähnten Support-Zeiten Montag bis Donnerstag 9.00 bis 16.00 Uhr und Freitag 9.00 bis 13.00 Uhr eine Support-Hotline, an die jeder Vertragspartner ein Jahr ab Erwerb einer Softwarelizenz bis zu fünf Fragen per Email (samt Übersendung von Daten) und zusätzlich bis zu fünf telefonische Anfragen kostenfrei stellen kann, die von G&P bzw. dem regional örtlich zuständigen Berater ehestmöglich beantwortet bzw. bearbeitet werden


9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

9.1.

Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet G&P nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeiter verursacht wurden. Dabei ist der Grad des Verschuldens vom Vertragspartner nachzuweisen. Eine Haftung von G&P für leichte Fahrlässigkeit, für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind lediglich Personenschäden, für welche G&P auch bei Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit haftet.

9.2.

Schadenersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber innerhalb von 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch G&P.

9.3.

Sofern – in welchem Fall auch immer – ein Pönale zu Lasten von G&P vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

9.4.

Im Fall der Versendung von SMS durch bzw. über ein Produkt (eine Software) von G&P gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 9.1. nur hinsichtlich jener Vorgänge bis (inklusive) der Weiterleitung der SMS an den SMS-Provider. Die Versendung der SMS erfolgt über einen etablierten SMS-Provider. G&P haftet insoweit nicht für Schäden oder sonstige Nachteile welcher Art auch immer, die ein Vertragspartner oder dessen Kunde oder Dritte durch fehlerhafte Weiterleitung durch den SMS-Provider erleidet, sofern der Inhalt (Text) der SMS samt allen für die korrekte Weiterleitung erforderlichen Daten, insbesondere der korrekten Telefonnummer(n), von G&P an den SMSProvider korrekt weitergeleitet wurde.

9.5.

Auf die weiteren Haftungsregeln in den Punkten 10.1. bis 10.3. wird verwiesen.


10. DATENSICHERHEIT und DATENSCHUTZ

10.1.

G&P ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Vertragspartner betreffenden Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu speichern, automationsunterstützt zu verarbeiten und für interne Werbezwecke weiter zu verwenden. Diese Daten des Vertragspartners werden ohne dessen schriftliche Genehmigung nicht weitergegeben.

G&P unternimmt in diesem Zusammenhang alle angemessenen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, um die bei G&P gespeicherten Kundendaten zu schützen. Dabei haftet G&P allerdings nicht für den Fall, dass Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfügungsgewalt bringen und sie weiter verwenden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners oder Dritter gegenüber G&P aus einem derartigen Grund wird einvernehmlich ausgeschlossen.

10.2.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, regelmäßig dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherungen durchzuführen. Für etwaigen Datenverlust übernimmt G&P keinerlei Haftung.

10.3.

Datenträger werden von G&P vor Übergabe an den Vertragspartner stets auf Viren geprüft. Für einen etwaigen Virenbefall beim Vertragspartner durch Viren aus dem Internet kann G&P keinerlei Haftung übernehmen.

10.4.

Beide Vertragsteile beachten grundsätzlich und soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, die Bestimmungen des jeweils für sie anwendbaren Daten-schutzgesetzes.


11. GEHEIMHALTUNG

11.1.

Die Vertragsteile verpflichten sich wechselseitig und unwiderruflich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige Kenntnisse über Daten und Informationen den jeweils anderen Vertragsteil betreffend, die ihnen zugänglich gemacht worden oder zur Kenntnis gelangt sind, vertraulich zu behandeln, sohin darüber Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragsteils Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Die Vertragsteile haben insoweit alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um jegliche nicht autorisierte Offenlegung oder Verwendung solcher vertraulichen Informationen durch Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen zu verhindern.

11.2.

Diese Verschwiegenheitsverpflichtung bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch weitere 5 Jahre lang aufrecht. Bei Verletzung dieser Verpflichtung wird eine Konventionalstrafe in Höhe von € 15.000,00 (Euro fünfzehntausend) fällig. Die Vereinbarung höherer Konventionalstrafen in Einzelverträgen behält sich G&P ausdrücklich vor.

11.3.

Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder den Vertragsparteien bereits bekannt waren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund von Verfügungen staatlicher Organe offen gelegt werden müssen, letzteres jedoch nicht, bevor der Sachverhalt der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich angezeigt wurde.


12. IMMATERIALGÜTERRECHTE

12.1.

Der Vertragspartner erwirbt am geistigen Eigentum und an Markenrechten von G&P keine wie immer gearteten Rechte, ausgenommen das Recht, die von G&P erworbene Software ausschließlich zum eigenen Gebrauch zu verwenden.

12.2.

G&P garantiert dem Vertragspartner, dass der Besitz oder Gebrauch seiner Software keine Immaterialgüterrechte Dritter verletzt und G&P die Existenz derartiger Rechte, die durch den Besitz oder Gebrauch seiner Software verletzt werden könnten, nicht bekannt ist.

12.3.

Für die Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch an der Software von G&P vom Vertragspartner allenfalls vorgenommene Veränderungen haftet G&P nicht.

12.4.

Mit der Nutzung lizenzpflichtiger Software von G&P verpflichtet sich der Vertragspartner, den jeweiligen Softwarelizenzbestimmungen zuzustimmen, welche ihm im Rahmen der Installation von G&P zur Kenntnis gebracht oder auf Anfrage in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.


13. GERICHTSSTAND und RECHTSWAHL

13.1.

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag mit G&P entstehenden Streitigkeiten – einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen – wird die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts vereinbart, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der registrierte Firmensitz von G&P gelegen ist.

13.2.

Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis – einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens dieses Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen – ist ausschließlich österreichisches formelles und materielles Recht anzuwenden; dies unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“).


14. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

14.1.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführ- bar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Bestimmungen dieser AGB. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

14.2.

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages mit G&P bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

14.3.

Aus einer Handlung oder Unterlassung einer Vertragspartei kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, wenn ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.